Das Landesarbeitsgericht hatte mit einem Sachverhalt zu tun, der nicht nur für Betriebsräte interessant ist, aber in diesem Fall ein Betriebsratsmitglied betraf. Und zwar ging es um einen Betriebsratsvorsitzenden, der auf dem Betriebsratsaccount eingehende Mails auf seinen privaten Mailaccount weitergeleitet hatte. Hierbei handelte es sich unter anderem um eine E-Mail mit einer Excel-Liste mit den Namen sämtlicher Mitarbeiter Ihrer Stellung im Betrieb, Tarifgruppe, Eingruppierung, Daten zum Grundgehalt im Konzern.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Betriebsratsvorsitzende habe durch die Weiterleitung der personenbezogenen Daten an seinen privaten E-Mail Account seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat grob verletzt und den Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG beantragt.
Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat haben geltend gemacht, der Betriebsratsvorsitzende habe nur deshalb die Daten an seinen privaten E-Mail Account geschickt, um eine zeitnahe Bearbeitung zu Hause auf seinem größeren Bildschirm zu ermöglichen. Nach erfolgter Bearbeitung seine die Daten vollständig gelöscht worden. Zudem sein Computer zu Hause ordnungsgemäß mit Passwort und Virenschutz gesichert und enthalte die aktuellen Updates und .
Nach Auffassung des Gerichts lag in der Weiterleitung dieser sehr sensiblen Daten an seinen privaten Account ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Nach Artikel 6 Abs. 1 DSGVO bedarf es für eine solche Übermittlung (als Teil der Datenverarbeitung) immer eines berechtigten Grundes (insbesondere Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse), der aber nicht vorlag. Selbstverständlich hätte der Betriebsrat diese Daten allein auf dem Betriebsratsaccount verarbeiten müssen und auch können. Der Betriebsrat hat aber nach Artikel 79 a S. 1 BetrVG den Datenschutz einzuhalten.
Ein solches Verhalten hat das Gericht auch als schwerwiegende („grobe“) Pflichtverletzung angesehen und dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben.
Anmerkung:
Auch wenn das Urteil speziell den Betriebsrat betraf gilt das grundsätzlich für alle Mitarbeiter. Das Weiterleiten von personenbezogenen Daten aus dem Unternehmen an den privaten Mailaccount ist regelmäßig nicht zulässig, da dies eine unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten darstellt. Die Daten verlassen damit die Sphäre des Unternehmens, so dass kein Zugriff des verantwortlichen Unternehmens mehr auf diese Daten besteht. Die Einhaltung und Prüfung der DSGVO ist damit nicht mehr möglich, zudem können die betroffenen Personen nicht mehr absehen, wo Ihre Daten gespeichert und verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung ist damit nicht mehr transparent und die Rechte wie Auskunft oder Löschung werden dadurch mangels Kenntnis erschwert oder unmöglich gemacht.