Vernetzte Produkte sind heute in vielen Bereichen selbstverständlich. Sie finden sich in Unternehmen, im privaten Alltag, in Gebäuden, technischen Anlagen, Maschinen, Energieanlagen, Messsystemen, Fahrzeugen, Smart-Home-Anwendungen und zahlreichen digitalen Diensten. Solche Produkte erzeugen während ihrer Nutzung Daten. Diese Daten können technische Zustände, Nutzungsverläufe, Fehlermeldungen, Messwerte, Betriebszeiten, Standortinformationen oder sonstige Informationen über die Nutzung und Umgebung des Produkts betreffen.
Für viele können diese Daten sehr wichtig sein. Sie können helfen, einen technischen Ablauf nachzuvollziehen, eine Störung zu klären, einen Schaden zu prüfen, Wartungsfragen zu beantworten oder die Leistung eines Produkts oder Dienstes besser zu verstehen. In vielen Fällen liegen solche Informationen aber nicht beim Nutzer selbst, sondern beim Hersteller, Anbieter oder Betreiber des vernetzten Produkts beziehungsweise des dazugehörigen Dienstes.
Genau hier setzt der EU Data Act an. Er schafft neue Möglichkeiten, auf Daten zuzugreifen, die bei der Nutzung vernetzter Produkte und verbundener Dienste entstehen. Dabei geht es nicht nur um allgemeine Transparenz. Es geht vor allem um die praktische Frage, ob Kundinnen und Kunden relevante Daten erhalten können, wenn diese zur Aufklärung eines konkreten Sachverhalts benötigt werden.
Der Data Act als praktisches Aufklärungsinstrument
Der Data Act ist nicht nur ein abstraktes Regelwerk zur Datenwirtschaft. Für die Praxis kann er ein Instrument sein, um an Informationen zu gelangen, die bisher nur schwer oder gar nicht zugänglich waren.
Das betrifft insbesondere Fälle, in denen ein vernetztes Produkt Daten erzeugt oder an den Hersteller übermittelt, der Nutzer diese Daten aber nicht ohne weiteres selbst einsehen kann. Wenn es später zu einer Störung, einem Schaden, einer Leistungsfrage oder einem sonstigen Klärungsbedarf kommt, kann gerade der Zugriff auf diese Daten entscheidend sein.
Bisher waren Nutzer in solchen Situationen häufig auf freiwillige Auskünfte des Herstellers oder Anbieters angewiesen. Der Data Act verändert diese Ausgangslage. Er begründet unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Zugangs- und Bereitstellungsrechte. Damit wird der Datenzugang nicht mehr allein als Kulanzfrage behandelt, sondern als rechtlich geregelter Anspruch.
Bereitstellung von Daten nach Art. 4 Abs. 1 Data Act
Ein zentraler Anspruch ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Data Act. Danach kann der Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihm verfügbare Daten aus einem vernetzten Produkt oder einem verbundenen Dienst bereitgestellt werden.
Der praktische Gedanke dahinter ist einfach: Wenn der Nutzer nicht unmittelbar selbst auf die Daten zugreifen kann, der Dateninhaber diese Daten aber verfügbar hat, soll der Nutzer nicht dauerhaft von der Informationshoheit des Herstellers oder Anbieters abhängig bleiben.
Dateninhaber ist regelmäßig die Stelle, die tatsächlich über die Daten verfügt oder sie bereitstellen kann. Das kann je nach Produkt und Vertragsgestaltung der Hersteller, Anbieter, Plattformbetreiber oder Dienstleister sein. Entscheidend ist nicht allein, wer das Produkt verkauft hat, sondern wer die maßgeblichen Daten tatsächlich kontrolliert oder abrufen kann.
Der Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 Data Act bezieht sich dabei auf Daten, die für den Dateninhaber ohne Weiteres verfügbar sind. Gemeint sind also Daten, die vorhanden oder abrufbar sind. Der Anspruch bedeutet nicht automatisch, dass der Anbieter neue Gutachten, Bewertungen oder Sonderanalysen erstellen muss. Er soll aber vorhandene und nutzbare Daten zugänglich machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Bereitstellungsanspruch kann damit in der Praxis ein entscheidender Schritt sein, um aus bloßen Rohinformationen verwertbare Erkenntnisse zu gewinnen. Der Nutzer erhält nicht nur ein abstraktes Recht auf Transparenz, sondern einen Ansatzpunkt, um konkrete Daten für eine Prüfung, Analyse oder Klärung zu erhalten.
Anweisungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 Data Act
Neben dem eigenen Datenzugang ist Art. 5 Abs. 1 Data Act besonders wichtig. Diese Vorschrift gibt dem Nutzer die Möglichkeit, den Dateninhaber anzuweisen, bestimmte verfügbare Daten einem Dritten bereitzustellen.
Das ist für die Praxis häufig noch wichtiger als der reine eigene Zugriff. Denn viele Nutzer können technische Daten nicht selbst prüfen oder auswerten. Sie benötigen dafür einen Sachverständigen, einen technischen Dienstleister, einen Wartungspartner, einen Rechtsanwalt, eine Versicherung, einen Energieberater oder eine sonstige fachkundige Stelle.
Art. 5 Abs. 1 Data Act ermöglicht genau diese Konstellation. Der Nutzer kann verlangen, dass der Dateninhaber die relevanten Daten nicht nur an ihn selbst, sondern unmittelbar an einen ausgewählten Dritten übermittelt. Damit wird vermieden, dass der Nutzer zunächst Daten erhält, die er selbst nicht lesen, einordnen oder technisch verarbeiten kann.
Der Dritte erhält die Daten nicht beliebig. Er darf sie nur im Rahmen des Zwecks verwenden, der mit dem Nutzer vereinbart ist. Die Datenweitergabe ist also zweckgebunden. Das ist wichtig, weil dadurch die Interessen des Nutzers, des Dateninhabers und gegebenenfalls betroffener Personen besser geschützt werden.
Praktisch kann das Anweisungsrecht in vielen Situationen hilfreich sein. Wenn ein technischer Defekt geprüft werden soll, kann ein unabhängiger Sachverständiger die Daten erhalten. Wenn Wartungsfragen bestehen, kann ein anderer Dienstleister einbezogen werden. Wenn ein Schaden reguliert werden soll, kann eine Versicherung oder ein Gutachter Daten auswerten. Wenn rechtliche Ansprüche geprüft werden müssen, kann eine anwaltliche Vertretung die erforderlichen Informationen erhalten.
Dadurch stärkt der Data Act die Handlungsfähigkeit der Nutzer. Sie müssen sich nicht zwingend darauf beschränken, dass nur der ursprüngliche Hersteller oder Anbieter die Daten interpretiert. Stattdessen können sie die Daten einem fachkundigen Dritten zugänglich machen lassen.
Denn der praktische Wert des Art. 5 Abs. 1 Data Act liegt eben darin, dass Datenzugang und fachliche Auswertung zusammengeführt werden können.